§ 25 AktG. Bekanntmachungen der Gesellschaft
Aktiengesetz vom 6. September 1965
| [25. Januar 2001] | [1. Januar 1966] | 
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| § 25. Bekanntmachungen der Gesellschaft | § 25. Bekanntmachungen der Gesellschaft | 
| [1] Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken. [2] Daneben kann die Satzung andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen. | [1] Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken. [2] Daneben kann die Satzung andere Blätter als Gesellschaftsblätter bezeichnen. | 
    [1. Januar 1966–25. Januar 2001]
    1§ 25. Bekanntmachungen der Gesellschaft.  [1] Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken. [2] Daneben kann die Satzung andere Blätter als Gesellschaftsblätter bezeichnen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.