§ 257 AktG. Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung
Aktiengesetz vom 6. September 1965
| [1. November 2005] | [1. Januar 1986] | 
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| § 257. Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung | § 257. Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung | 
| (1) [1] Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung kann nach § 243 angefochten werden. [2] Die Anfechtung kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß der Inhalt des Jahresabschlusses gegen Gesetz oder Satzung verstößt. | (1) [1] Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung kann nach § 243 angefochten werden. [2] Die Anfechtung kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß der Inhalt des Jahresabschlusses gegen Gesetz oder Satzung verstößt. | 
| (2) [1] Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247 bis 248a. [2] Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlußfassung, wenn der Jahresabschluß nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist. | (2) [1] Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 248. [2] Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlußfassung, wenn der Jahresabschluß nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist. | 
    [1. Januar 1986–1. November 2005]
    1§ 257. Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung. 
        
            (1) [1] Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung kann nach § 243 angefochten werden. [2] Die Anfechtung kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß der Inhalt des Jahresabschlusses gegen Gesetz oder Satzung verstößt.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
 - 2. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 56, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.