§ 262 AktG. Auflösungsgründe
Aktiengesetz vom 6. September 1965
| [1. Januar 1999] | [1. September 1969] | 
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| § 262. Auflösungsgründe | § 262. Auflösungsgründe | 
| (1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst | (1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst | 
| 1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit; | 1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit; | 
| 2. durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen; | 2. durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen; | 
| 3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; | 3. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; | 
| 4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird; | 4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse abgelehnt wird; | 
| 5. mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 144a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist; | 5. mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 144a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist. | 
| 6. durch Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. | |
| (2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird. | (2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird. | 
    [1. September 1969–1. Januar 1999]
    1§ 262. Auflösungsgründe. 
        
            (1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst
            
        - 1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
 - 2. durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen;
 - 3. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
 - 4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse abgelehnt wird;
 - 25. mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 144a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist.
 
(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
 - 2. 1. September 1969: Artt. 2 Nr. 14, 10 des Gesetzes vom 15. August 1969.