§ 267 AktG. Aufruf der Gläubiger
Aktiengesetz vom 6. September 1965
| [1. September 2009] | [1. Januar 1966] | 
|---|---|
| § 267. Aufruf der Gläubiger | § 267. Aufruf der Gläubiger | 
| [1] Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. [2] Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. | [1] Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. [2] Die Aufforderung ist dreimal in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. | 
    [1. Januar 1966–1. September 2009]
    1§ 267. Aufruf der Gläubiger.  [1] Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. [2] Die Aufforderung ist dreimal in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.