§ 275 AktG. Klage auf Nichtigerklärung
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. November 2005] | [1. Januar 1986] |
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§ 275. Klage auf Nichtigerklärung | § 275. Klage auf Nichtigerklärung |
(1) [1] Enthält die Satzung keine Bestimmungen über die Höhe des Grundkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen der Satzung über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder Aktionär und jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats darauf klagen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde. [2] Auf andere Gründe kann die Klage nicht gestützt werden. | (1) [1] Enthält die Satzung keine Bestimmungen über die Höhe des Grundkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen der Satzung über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder Aktionär und jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats darauf klagen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde. [2] Auf andere Gründe kann die Klage nicht gestützt werden. |
(2) Kann der Mangel nach § 276 geheilt werden, so kann die Klage erst erhoben werden, nachdem ein Klageberechtigter die Gesellschaft aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen, und sie binnen drei Monaten dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist. | (2) Kann der Mangel nach § 276 geheilt werden, so kann die Klage erst erhoben werden, nachdem ein Klageberechtigter die Gesellschaft aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen, und sie binnen drei Monaten dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist. |
(3) [1] Die Klage muß binnen drei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft erhoben werden. [2] Eine Löschung der Gesellschaft von Amts wegen nach § 144 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen. | (3) [1] Die Klage muß binnen drei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft erhoben werden. [2] Eine Löschung der Gesellschaft von Amts wegen nach § 144 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen. |
(4) [1] Für die Anfechtung gelten § 246 Abs. 2 bis 4, §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 1, §§ 248a, 249 Abs. 2 sinngemäß. [2] Der Vorstand hat eine beglaubigte Abschrift der Klage und das rechtskräftige Urteil zum Handelsregister einzureichen. [3] Die Nichtigkeit der Gesellschaft auf Grund rechtskräftigen Urteils ist einzutragen. | (4) [1] Für die Klage gelten § 246 Abs. 2 bis 4, §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 2 sinngemäß. [2] Der Vorstand hat eine beglaubigte Abschrift der Klage und das rechtskräftige Urteil zum Handelsregister einzureichen. [3] Die Nichtigkeit der Gesellschaft auf Grund rechtskräftigen Urteils ist einzutragen. |
[1. Januar 1986–1. November 2005]
1§ 275. Klage auf Nichtigerklärung.
(1) 2[1] Enthält die Satzung keine Bestimmungen über die Höhe des Grundkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen der Satzung über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder Aktionär und jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats darauf klagen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde. [2] Auf andere Gründe kann die Klage nicht gestützt werden.
(2) Kann der Mangel nach § 276 geheilt werden, so kann die Klage erst erhoben werden, nachdem ein Klageberechtigter die Gesellschaft aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen, und sie binnen drei Monaten dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist.
(3) [1] Die Klage muß binnen drei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft erhoben werden. 3[2] Eine Löschung der Gesellschaft von Amts wegen nach § 144 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen.
(4) 4[1] Für die Klage gelten § 246 Abs. 2 bis 4, §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 2 sinngemäß. [2] Der Vorstand hat eine beglaubigte Abschrift der Klage und das rechtskräftige Urteil zum Handelsregister einzureichen. [3] Die Nichtigkeit der Gesellschaft auf Grund rechtskräftigen Urteils ist einzutragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 1. September 1969: Artt. 2 Nr. 19 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 15. August 1969.
- 3. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 61, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 4. 1. September 1969: Artt. 2 Nr. 19 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 15. August 1969.