§ 280 AktG. Feststellung der Satzung. Gründer

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1970][1. Januar 1966]
§ 280. Feststellung der Satzung. Gründer § 280. Feststellung der Satzung. Gründer
(1) [1] Die Satzung muß von mindestens fünf Personen durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. [2] In der Urkunde sind der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt. [3] Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht. (1) [1] Die Satzung muß von mindestens fünf Personen durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung festgestellt werden. [2] In der Urkunde sind der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt. [3] Bevollmächtigte bedürfen einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Vollmacht.
(2) [1] Alle persönlich haftenden Gesellschafter müssen sich bei der Feststellung der Satzung beteiligen. [2] Außer ihnen müssen die Personen mitwirken, die als Kommanditaktionäre Aktien gegen Einlagen übernehmen. (2) [1] Alle persönlich haftenden Gesellschafter müssen sich bei der Feststellung der Satzung beteiligen. [2] Außer ihnen müssen die Personen mitwirken, die als Kommanditaktionäre Aktien gegen Einlagen übernehmen.
(3) Die Gesellschafter, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft. (3) Die Gesellschafter, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.
[1. Januar 1966–1. Januar 1970]
1§ 280. Feststellung der Satzung. Gründer.
(1) [1] Die Satzung muß von mindestens fünf Personen durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung festgestellt werden. [2] In der Urkunde sind der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt. [3] Bevollmächtigte bedürfen einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Vollmacht.
(2) [1] Alle persönlich haftenden Gesellschafter müssen sich bei der Feststellung der Satzung beteiligen. [2] Außer ihnen müssen die Personen mitwirken, die als Kommanditaktionäre Aktien gegen Einlagen übernehmen.
(3) Die Gesellschafter, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

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