§ 280 AktG. Feststellung der Satzung. Gründer
Aktiengesetz vom 6. September 1965
| [1. Januar 1970] | [1. Januar 1966] | 
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| § 280. Feststellung der Satzung. Gründer | § 280. Feststellung der Satzung. Gründer | 
| (1) [1] Die Satzung muß von mindestens fünf Personen durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. [2] In der Urkunde sind der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt. [3] Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht. | (1) [1] Die Satzung muß von mindestens fünf Personen durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung festgestellt werden. [2] In der Urkunde sind der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt. [3] Bevollmächtigte bedürfen einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Vollmacht. | 
| (2) [1] Alle persönlich haftenden Gesellschafter müssen sich bei der Feststellung der Satzung beteiligen. [2] Außer ihnen müssen die Personen mitwirken, die als Kommanditaktionäre Aktien gegen Einlagen übernehmen. | (2) [1] Alle persönlich haftenden Gesellschafter müssen sich bei der Feststellung der Satzung beteiligen. [2] Außer ihnen müssen die Personen mitwirken, die als Kommanditaktionäre Aktien gegen Einlagen übernehmen. | 
| (3) Die Gesellschafter, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft. | (3) Die Gesellschafter, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft. | 
    [1. Januar 1966–1. Januar 1970]
    1§ 280. Feststellung der Satzung. Gründer. 
        
            (1) [1] Die Satzung muß von mindestens fünf Personen durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung festgestellt werden. [2] In der Urkunde sind der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt. [3] Bevollmächtigte bedürfen einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Vollmacht.
        
        
            (2) [1] Alle persönlich haftenden Gesellschafter müssen sich bei der Feststellung der Satzung beteiligen. [2] Außer ihnen müssen die Personen mitwirken, die als Kommanditaktionäre Aktien gegen Einlagen übernehmen.
        
        (3) Die Gesellschafter, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.