§ 283 AktG. Persönlich haftende Gesellschafter
Aktiengesetz vom 6. September 1965
| [19. April 2017] | [10. Dezember 2004] | 
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| § 283. Persönlich haftende Gesellschafter | § 283. Persönlich haftende Gesellschafter | 
| Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über | Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über | 
| 1. die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen; | 1. die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen; | 
| 2. die Gründungsprüfung; | 2. die Gründungsprüfung; | 
| 3. die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit; | 3. die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit; | 
| 4. die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat; | 4. die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat; | 
| 5. die Zulässigkeit einer Kreditgewährung; | 5. die Zulässigkeit einer Kreditgewährung; | 
| 6. die Einberufung der Hauptversammlung; | 6. die Einberufung der Hauptversammlung; | 
| 7. die Sonderprüfung; | 7. die Sonderprüfung; | 
| 8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung; | 8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung; | 
| 9. die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns; | 9. die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns; | 
| 10. die Vorlage und Prüfung des Lageberichts, eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts sowie eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts und eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts; | 10. die Vorlegung und Prüfung des Lageberichts sowie eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts; | 
| 11. die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs; | 11. die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs; | 
| 12. die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln; | 12. die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln; | 
| 13. die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen; | 13. die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen; | 
| 14. den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. | 14. den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. | 
    [10. Dezember 2004–19. April 2017]
    1§ 283. Persönlich haftende Gesellschafter. Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über
        
- 1. die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen;
 - 2. die Gründungsprüfung;
 - 3. die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;
 - 4. die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat;
 - 5. die Zulässigkeit einer Kreditgewährung;
 - 6. die Einberufung der Hauptversammlung;
 - 7. die Sonderprüfung;
 - 8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung;
 - 29. die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;
 - 310. die Vorlegung und Prüfung des Lageberichts sowie eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts;
 - 411. die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs;
 - 12. die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;
 - 13. die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen;
 - 514. den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
 - 2. 10. Dezember 2004: Artt. 4 Nr. 11, 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004.
 - 3. 10. Dezember 2004: Artt. 4 Nr. 11, 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004.
 - 4. 10. Dezember 2004: Artt. 4 Nr. 11, 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004.
 - 5. 1. Januar 1999: Artt. 47 Nr. 13, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.