§ 293e AktG. Prüfungsbericht

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1995]
1§ 293e. Prüfungsbericht.
(1) [1] Die Vertragsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. [2] Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob der vorgeschlagene Ausgleich oder die vorgeschlagene Abfindung angemessen ist. [3] Dabei ist anzugeben,
  • 1. nach welchen Methoden Ausgleich und Abfindung ermittelt worden sind;
  • 2. aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist;
  • 3. welcher Ausgleich oder welche Abfindung sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewandt worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Ausgleichs oder der vorgeschlagenen Abfindung und der ihnen zugrunde liegenden Werte beigemessen worden ist und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung der vertragschließenden Unternehmen aufgetreten sind.
(2) § 293a Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 6 Nr. 6, 20 des Gesetzes vom 29. Oktober 1994.