§ 293g AktG. Durchführung der Hauptversammlung
Aktiengesetz vom 6. September 1965
| [1. September 2009] | [1. Januar 1995] | 
|---|---|
| § 293g. Durchführung der Hauptversammlung | § 293g. Durchführung der Hauptversammlung | 
| (1) In der Hauptversammlung sind die in § 293f Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. | (1) In der Hauptversammlung sind die in § 293f Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auszulegen. | 
| (2) [1] Der Vorstand hat den Unternehmensvertrag zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. [2] Er ist der Niederschrift als Anlage beizufügen. | (2) [1] Der Vorstand hat den Unternehmensvertrag zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. [2] Er ist der Niederschrift als Anlage beizufügen. | 
| (3) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragsschluß wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben. | (3) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragsschluß wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben. | 
    [1. Januar 1995–1. September 2009]
    1§ 293g. Durchführung der Hauptversammlung. 
        
(1) In der Hauptversammlung sind die in § 293f Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auszulegen.
        
            (2) [1] Der Vorstand hat den Unternehmensvertrag zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. [2] Er ist der Niederschrift als Anlage beizufügen.
        
        (3) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragsschluß wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1995: Artt. 6 Nr. 6, 20 des Gesetzes vom 29. Oktober 1994.