§ 299 AktG. Ausschluß von Weisungen
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966]
1§ 299. Ausschluß von Weisungen. Auf Grund eines Unternehmensvertrags kann der Gesellschaft nicht die Weisung erteilt werden, den Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.