§ 313 AktG. Prüfung durch den Abschlußprüfer
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[9. März 2000]
1§ 313. 2Prüfung durch den Abschlußprüfer.
(1) 3[1] Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so ist gleichzeitig mit dem Jahresabschluß und dem Lagebericht auch der Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen dem Abschlußprüfer vorzulegen. 4[2] Er hat zu prüfen, ob
- 1. die tatsächlichen Angaben des Berichts richtig sind,
- 2. bei den im Bericht aufgeführten Rechtsgeschäften nach den Umständen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme bekannt waren, die Leistung der Gesellschaft nicht unangemessen hoch war; soweit sie dies war, ob die Nachteile ausgeglichen worden sind,
- 3. bei den im Bericht aufgeführten Maßnahmen keine Umstände für eine wesentlich andere Beurteilung als die durch den Vorstand sprechen.
7(2) [1] Der Abschlußprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. [2] Stellt er bei der Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen fest, daß dieser Bericht unvollständig ist, so hat er auch hierüber zu berichten. 8[3] Der Abschlussprüfer hat seinen Bericht zu unterzeichnen und dem Aufsichtsrat vorzulegen; dem Vorstand ist vor der Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) 9[1] Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer dies durch folgenden Vermerk zum Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu bestätigen:
Nach meiner/unserer pflichtmäßigen Prüfung und Beurteilung bestätige ich/bestätigen wir, daß
Nach meiner/unserer pflichtmäßigen Prüfung und Beurteilung bestätige ich/bestätigen wir, daß
- 1. die tatsächlichen Angaben des Berichts richtig sind,
-
2. bei den im Bericht aufgeführten Rechtsgeschäften die Leistung der Gesellschaft nicht unangemessen hoch war oder Nachteile ausgeglichen worden sind,
3, bei den im Bericht aufgeführten Maßnahmen keine Umstände für eine wesentlich andere Beurteilung als die durch den Vorstand sprechen.
(4) 11[1] Sind Einwendungen zu erheben oder hat der Abschlußprüfer festgestellt, daß der Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen unvollständig ist, so hat er die Bestätigung einzuschränken oder zu versagen. [2] Hat der Vorstand selbst erklärt, daß die Gesellschaft durch bestimmte Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen benachteiligt worden ist, ohne daß die Nachteile ausgeglichen worden sind, so ist dies in dem Vermerk anzugeben und der Vermerk auf die übrigen Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen zu beschränken.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 70 Buchst. a, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 3. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 70 Buchst. b, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 4. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 70 Buchst. c, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 5. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 70 Buchst. d, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 6. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 70 Buchst. d, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 7. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 70 Buchst. e, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 8. 9. März 2000: Artt. 3 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2000.
- 9. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 70 Buchst. f, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 10. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 70 Buchst. f, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 11. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 70 Buchst. g, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 12. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 70 Buchst. h, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.