§ 323 AktG. Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966]
1§ 323. Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder.
(1) [1] Die Hauptgesellschaft ist berechtigt, dem Vorstand der eingegliederten Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. [2] § 308 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, §§ 309, 310 gelten sinngemäß. [3] §§ 311 bis 318 sind nicht anzuwenden.
(2) Leistungen der eingegliederten Gesellschaft an die Hauptgesellschaft gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

Umfeld von § 323 AktG

§ 322 AktG. Haftung der Hauptgesellschaft

§ 323 AktG. Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

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