§ 327c AktG. Vorbereitung der Hauptversammlung
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 2009]
1§ 327c. Vorbereitung der Hauptversammlung.
(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse;
- 2. die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.
(2) [1] Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. [2] Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. [3] Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. 2[4] § 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden. 3[5] (weggefallen)
(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen
- 1. der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
- 2. die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre;
- 3. der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs;
- 4. der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht.
(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 2, 12 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001.
- 2. 25. April 2007: Artt. 3 Nr. 6 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 19. April 2007.
- 3. 25. April 2007: Artt. 3 Nr. 6 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 19. April 2007.
- 4. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 49, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.