§ 327c AktG. Vorbereitung der Hauptversammlung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 2009]
1§ 327c. Vorbereitung der Hauptversammlung.
(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten:
  • 1. Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse;
  • 2. die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.
(2) [1] Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. [2] Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. [3] Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. 2[4] § 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden. 3[5] (weggefallen)
(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen
  • 1. der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
  • 2. die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre;
  • 3. der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs;
  • 4. der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht.
(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
4(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 2, 12 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001.
2. 25. April 2007: Artt. 3 Nr. 6 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 19. April 2007.
3. 25. April 2007: Artt. 3 Nr. 6 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 19. April 2007.
4. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 49, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.

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