§ 329 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966–1. Januar 1986]
1§ 329. Aufstellung von Konzernabschlüssen und Konzerngeschäftsberichten.
(1) [1] Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz im Inland (Obergesellschaft), so hat der Vorstand der Obergesellschaft auf den Stichtag des Jahresabschlusses der Obergesellschaft eine Konzernbilanz und eine Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung (Konzernabschluß) sowie einen Konzerngeschäftsbericht aufzustellen. [2] Weichen die Stichtage der Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen voneinander ab, so kann der Konzernabschluß auch auf einen der anderen Stichtage aufgestellt werden, wenn dies der Klarheit und der Übersichtlichkeit des Konzernabschlusses dient. [3] Der Konzernabschluß und der Konzerngeschäftsbericht sind in den ersten fünf Monaten nach dem Stichtag des Konzernabschlusses aufzustellen.
(2) [1] In den Konzernabschluß ist jedes Konzernunternehmen mit Sitz im Inland einzubeziehen, dessen Anteile zu mehr als der Hälfte Konzernunternehmen gehören. [2] Von der Einbeziehung kann abgesehen werden, wenn die Darstellung der Vermögens- und Ertragslage des Konzerns wegen der geringen Bedeutung des Konzernunternehmens dadurch nicht beeinträchtigt wird. [3] Von ihr ist abzusehen, wenn sie den Aussagewert des Konzernabschlusses beeinträchtigen würde. [4] Andere Konzernunternehmen können in den Konzernabschluß einbezogen werden; sie müssen einbezogen werden, wenn sie ihren Sitz im Inland haben und wenn ihre Einbeziehung zu einer anderen Beurteilung der Vermögens- oder Ertragslage des Konzerns führt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

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