§ 33 AktG. Gründungsprüfung. Allgemeines
Aktiengesetz vom 6. September 1965
| [1. Januar 1986] | [1. Januar 1966] |
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| § 33. Gründungsprüfung. Allgemeines | § 33. Gründungsprüfung. Allgemeines |
| (1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen. | (1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen. |
| (2) Außerdem hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer (Gründungsprüfer) stattzufinden, wenn | (2) Außerdem hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer (Gründungsprüfer) stattzufinden, wenn |
| 1. ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört oder | 1. ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört oder |
| 2. bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind oder | 2. bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind oder |
| 3. ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder | 3. ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder |
| 4. eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen vorliegt. | 4. eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen vorliegt. |
| (3) [1] Die Gründungsprüfer bestellt das Gericht nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer. [2] Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. | (3) [1] Die Gründungsprüfer bestellt das Gericht nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer. [2] Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. |
| (4) Als Gründungsprüfer sollen, wenn die Prüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden | (4) Als Gründungsprüfer sollen, wenn die Prüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden |
| 1. Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind; | 1. Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind; |
| 2. Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist. | 2. Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist. |
| (5) [1] Als Gründungsprüfer darf nicht bestellt werden, wer nach § 143 Abs. 2 nicht Sonderprüfer sein kann. [2] Gleiches gilt für Personen und Prüfungsgesellschaften, auf deren Geschäftsführung die Gründer oder Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, maßgebenden Einfluß haben. | (5) [1] Als Gründungsprüfer darf nicht bestellt werden, wer nach § 143 Abs. 2 und 3 nicht Sonderprüfer sein kann. [2] Gleiches gilt für Personen und Prüfungsgesellschaften, auf deren Geschäftsführung die Gründer oder Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, maßgebenden Einfluß haben. |
[1. Januar 1966–1. Januar 1986]
1§ 33. Gründungsprüfung. Allgemeines.
(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen.
(2) Außerdem hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer (Gründungsprüfer) stattzufinden, wenn
- 1. ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört oder
- 2. bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind oder
- 3. ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder
- 4. eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen vorliegt.
(3) [1] Die Gründungsprüfer bestellt das Gericht nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer. [2] Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.
(4) Als Gründungsprüfer sollen, wenn die Prüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden
- 1. Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind;
- 2. Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.
(5) [1] Als Gründungsprüfer darf nicht bestellt werden, wer nach § 143 Abs. 2 und 3 nicht Sonderprüfer sein kann. [2] Gleiches gilt für Personen und Prüfungsgesellschaften, auf deren Geschäftsführung die Gründer oder Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, maßgebenden Einfluß haben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.