§ 333 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966–1. Januar 1986]
1§ 333. Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung in vereinfachter Form.
(1) Für die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung kann eine vereinfachte Form verwandt werden, wenn die Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen der Empfänger der Lieferungen und Leistungen verrechnet oder als Bestandsänderungen oder als andere aktivierte Eigenleistungen ausgewiesen werden.
(2) Bei Verwendung der vereinfachten Form sind, wenn der wirtschaftliche Zweck des Konzerns keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbeschadet einer weiteren Gliederung folgende Posten in Staffelform gesondert auszuweisen:
  • 1. Außenumsatzerlöse
  • 2. nicht gesondert auszuweisende Aufwendungen nach Verrechnung mit Bestandsänderungen und Eigenleistungen
  • 3. Erträge aus Beteiligungen an nicht in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen
  • 4. Erträge aus den anderen Finanzanlagen
  • 5. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
  • 6. Erträge aus Zuschreibungen
  • 7. Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
  • 8. sonstige Erträge
  • 9. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte
  • 10. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen
  • 11. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
  • 12. Steuern
    • a) vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen
    • b) sonstige
  • 13. Aufwendungen aus der Übernahme des Verlustes eines nicht in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmens
  • 14. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag
  • 15. Gewinnvortrag/Verlustvortrag, aus dem Vorjahr
  • 16. Entnahmen aus offenen Rücklagen
  • 17. Einstellungen in offene Rücklagen
  • 18. konzernfremden Gesellschaftern zustehender Gewinn
  • 19. auf konzernfremde Gesellschafter entfallender Verlust
  • 20. Konzerngewinn/Konzernverlust
(3) In einem Teilkonzernabschluß sind Gewinne, die auf Grund eines Gewinnabführungs- und eines Teilgewinnabführungsvertrags an nicht in den Teilkonzernabschluß einbezogene Unternehmen abzuführen sind, vor dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag", und Verluste, die von einem nicht in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen zu übernehmen sind, nach dem Posten "sonstige Erträge" gesondert auszuweisen.
(4) [1] § 331 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. [2] § 157 Abs. 2, § 158 Abs. 1 bis 4 ist anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

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