§ 339 AktG
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1983–1. Januar 1995]
1§ 339. Wesen der Verschmelzung.
(1) [1] Aktiengesellschaften können ohne Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. [2] Die Verschmelzung kann erfolgen
- 21. durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) als Ganzes auf eine andere Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme);
- 2. durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Gesellschaften als Ganzes gegen Gewährung von Aktien der neuen Gesellschaft übergeht (Verschmelzung durch Neubildung).
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 1. Januar 1983: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982.
- 3. 1. Januar 1983: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982.