§ 34 AktG. Umfang der Gründungsprüfung
Aktiengesetz vom 6. September 1965
| [10. August 1994] | [1. Juli 1979] | 
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| § 34. Umfang der Gründungsprüfung | § 34. Umfang der Gründungsprüfung | 
| (1) Die Prüfung durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die Prüfung durch die Gründungsprüfer haben sich namentlich darauf zu erstrecken, | (1) Die Prüfung durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die Prüfung durch die Gründungsprüfer haben sich namentlich darauf zu erstrecken, | 
| 1. ob die Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, über die Einlagen auf das Grundkapital und über die Festsetzungen nach §§ 26 und 27 richtig und vollständig sind; | 1. ob die Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, über die Einlagen auf das Grundkapital und über die Festsetzungen nach §§ 26 und 27 richtig und vollständig sind; | 
| 2. ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen den Nennbetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht. | 2. ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen den Nennbetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht. | 
| (2) [1] Über jede Prüfung ist unter Darlegung dieser Umstände schriftlich zu berichten. [2] In dem Bericht ist der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachübernahme zu beschreiben sowie anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des Wertes angewandt worden sind. | (2) [1] Über jede Prüfung ist unter Darlegung dieser Umstände schriftlich zu berichten. [2] In dem Bericht ist der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachübernahme zu beschreiben sowie anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des Wertes angewandt worden sind. | 
| (3) [1] Je ein Stück des Berichts der Gründungsprüfer ist dem Gericht und dem Vorstand einzureichen. [2] Jedermann kann den Bericht bei dem Gericht einsehen. | (3) [1] Je ein Stück des Berichts der Gründungsprüfer ist dem Gericht, dem Vorstand und der Industrie- und Handelskammer einzureichen. [2] Jedermann kann den Bericht bei dem Gericht und bei der Industrie- und Handelskammer einsehen. | 
    [1. Juli 1979–10. August 1994]
    1§ 34. Umfang der Gründungsprüfung. 
        
            (1) Die Prüfung durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die Prüfung durch die Gründungsprüfer haben sich namentlich darauf zu erstrecken,
            
        - 1. ob die Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, über die Einlagen auf das Grundkapital und über die Festsetzungen nach §§ 26 und 27 richtig und vollständig sind;
 - 2. ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen den Nennbetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht.
 
            2(2) [1] Über jede Prüfung ist unter Darlegung dieser Umstände schriftlich zu berichten. [2] In dem Bericht ist der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachübernahme zu beschreiben sowie anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des Wertes angewandt worden sind.
        
        
            (3) [1] Je ein Stück des Berichts der Gründungsprüfer ist dem Gericht, dem Vorstand und der Industrie- und Handelskammer einzureichen. [2] Jedermann kann den Bericht bei dem Gericht und bei der Industrie- und Handelskammer einsehen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
 - 2. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 5, 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978.