§ 340 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1983–1. Januar 1995]
1§ 340. Vorbereitung der Verschmelzung.
(1) Die Vorstände der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften schließen einen Verschmelzungsvertrag oder stellen einen schriftlichen Entwurf auf.
(2) Der Vertrag oder dessen Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten:
  • 1. die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften;
  • 2. die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder übertragenden Gesellschaft als Ganzes gegen Gewährung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft;
  • 3. das Umtauschverhältnis der Aktien und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung;
  • 4. die Einzelheiten für die Übertragung der Aktien der übernehmenden Gesellschaft;
  • 5. den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;
  • 6. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaften als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten;
  • 7. die Rechte, welche die übernehmende Gesellschaft einzelnen Aktionären sowie den Inhabern von Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genußscheinen gewährt, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;
  • 8. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften oder einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1983: Artt. 1 Nr. 4, 10 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982.

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