§ 341 AktG
Aktiengesetz vom 6. September 1965
| [1. Januar 1983] | [1. Januar 1970] | 
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| § 341. Verschmelzungsvertrag | § 341. Verschmelzungsvertrag | 
| (1) [1] Der Verschmelzungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. [2] § 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für ihn nicht. | (1) [1] Der Verschmelzungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. [2] § 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für ihn nicht. | 
| (2) [1] Soll die Wirkung des Verschmelzungsvertrags erst nach mehr als zehn Jahren eintreten, so kann jeder Teil den Vertrag nach zehn Jahren mit halbjähriger Frist kündigen. [2] Gleiches gilt, wenn der Vertrag unter einer Bedingung geschlossen und diese binnen zehn Jahren nicht eingetreten ist. [3] Die Kündigung ist stets nur zulässig für den Schluß des Geschäftsjahrs der Gesellschaft, der gegenüber die Kündigung erklärt wird. | (2) [1] Soll die Wirkung des Verschmelzungsvertrags erst nach mehr als zehn Jahren eintreten, so können beide Teile den Vertrag nach zehn Jahren mit halbjähriger Frist kündigen. [2] Gleiches gilt, wenn der Vertrag unter einer Bedingung geschlossen und diese binnen zehn Jahren nicht eingetreten ist. [3] Die Kündigung ist stets nur zulässig für den Schluß des Geschäftsjahrs der Gesellschaft, der gegenüber die Kündigung erklärt wird. | 
    [1. Januar 1970–1. Januar 1983]
    1§ 341. Verschmelzungsvertrag. 
        
            (1) 2[1] Der Verschmelzungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. [2] § 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für ihn nicht.
        
        
            (2) [1] Soll die Wirkung des Verschmelzungsvertrags erst nach mehr als zehn Jahren eintreten, so können beide Teile den Vertrag nach zehn Jahren mit halbjähriger Frist kündigen. [2] Gleiches gilt, wenn der Vertrag unter einer Bedingung geschlossen und diese binnen zehn Jahren nicht eingetreten ist. [3] Die Kündigung ist stets nur zulässig für den Schluß des Geschäftsjahrs der Gesellschaft, der gegenüber die Kündigung erklärt wird.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
 - 2. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.