§ 358 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1983][1. Januar 1966]
§ 358. Verschmelzung von bergrechtlichen Gewerkschaften mit einer Kommanditgesellschaft auf Aktien § 358. Verschmelzung einer bergrechtlichen Gewerkschaft mit einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
(1) Eine oder mehrere bergrechtliche Gewerkschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit können ohne Abwicklung mit einer Kommanditge sellschaft auf Aktien durch Übertragung des Vermögens jeder der Gewerkschaften als Ganzes auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft verschmolzen werden. (1) Eine bergrechtliche Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit kann mit einer Kommanditgesellschaft auf Aktien durch Übertragung des Vermögens der Gewerkschaft als Ganzes auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft verschmolzen werden.
(2) [1] Für die Verschmelzung gilt § 357 sinngemäß. [2] An die Stelle des Vorstands der Aktiengesellschaft treten die persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auf Aktien. (2) [1] Für die Verschmelzung gilt § 357 sinngemäß. [2] An die Stelle des Vorstands der Aktiengesellschaft treten die persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auf Aktien.
[1. Januar 1966–1. Januar 1983]
1§ 358. Verschmelzung einer bergrechtlichen Gewerkschaft mit einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.
(1) Eine bergrechtliche Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit kann mit einer Kommanditgesellschaft auf Aktien durch Übertragung des Vermögens der Gewerkschaft als Ganzes auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft verschmolzen werden.
(2) [1] Für die Verschmelzung gilt § 357 sinngemäß. [2] An die Stelle des Vorstands der Aktiengesellschaft treten die persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auf Aktien.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

Umfeld von § 358 AktG

§ 357 AktG

§ 358 AktG

§ 358a AktG