§ 358a AktG
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1983–1. Januar 1995]
1§ 358a. [1] Die Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens auf eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder die Verschmelzung durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft oder einer neuen Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auch durch gleichzeitige Aufnahme oder unter gleichzeitiger Beteiligung einer oder mehrerer Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtlichen Gewerkschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit vorgenommen werden. [2] Die Vorschriften des Ersten bis Vierten Abschnitts gelten sinngemäß.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1983: Artt. 1 Nr. 25, 10 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982.