§ 370 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966–1. Januar 1995]
1§ 370. Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(1) [1] Der Vorstand der Aktiengesellschaft hat vor der Umwandlung bekanntzumachen, ob für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Aufsichtsrat gebildet werden soll und nach welchen gesetzlichen Vorschriften nach seiner Ansicht der Aufsichtsrat zusammengesetzt sein muß. [2] Die Bekanntmachung soll mindestens zwei Monate vor der Beschlußfassung über die Umwandlung erfolgen. [3] § 97 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, §§ 98, 99 gelten sinngemäß.
(2) Wird das nach § 98 Abs. 1 zuständige Gericht fristgemäß angerufen oder ist keine Bekanntmachung erfolgt, muß bei der Umwandlung für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Aufsichtsrat gebildet werden und dieser nach den zuletzt auf den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft angewandten gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt sein, es sei denn, daß der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammengesetzt war.
(3) Der Umwandlung steht nicht entgegen, daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht gewählt sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

Umfeld von § 370 AktG

§ 369 AktG

§ 370 AktG

§ 371 AktG