§ 385g AktG
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[16. August 1969/20. August 1969–1. Januar 1995]
1§ 385g. Gründungsprüfung. Anmeldung der Umwandlung und Inhalt der Bekanntmachung der Eintragung. [1] Für die Umwandlung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, §§ 26, 27, 33, 34, 35 Abs. 2, §§ 38, 47 bis 53, 378 Abs. 3 und 4, für die Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Handelsregister und den Inhalt der Bekanntmachung der Eintragung §§ 379 und 380 sinngemäß. [2] In der Bekanntmachung der Eintragung ist anzugeben, nach welchen Maßstäben die Mitglieder des Vereins an der Aktiengesellschaft beteiligt werden.