§ 385m AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1974–1. Januar 1995]
1§ 385m. Voraussetzungen.
(1) 2[1] Eine eingetragene Genossenschaft kann in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. [2] Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn auf jeden Genossen mindestens ein Teilrecht im Nennbetrag von fünf Deutschen Mark entfällt.
(2) [1] Zur Umwandlung bedarf es eines Beschlusses der Generalversammlung. [2] Spätestens mit der Einberufung der Generalversammlung hat der Vorstand allen Genossen die Tagesordnung und den Vorschlag für den Umwandlungsbeschluß schriftlich mitzuteilen. [3] In der Mitteilung ist auf die Mehrheiten für die Beschlußfassung nach den Sätzen 4, 5 und 7 sowie auf die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs und die sich daraus ergebenden Rechte hinzuweisen. [4] Der Beschluß der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. [5] Der Umwandlungsbeschluß kann nur mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn spätestens bis zum Ablauf des dritten Tages vor der Generalversammlung wenigstens hundert Genossen, bei Genossenschaften mit weniger als tausend Genossen ein Zehntel der Genossen, durch eingeschriebenen Brief Widerspruch erhoben haben. [6] Der Beschluß muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden. [7] Das Statut kann größere Mehrheiten und weitere Erfordernisse bestimmen.
(3) [1] Vor der Beschlußfassung ist der Prüfungsverband darüber zu hören, ob die Umwandlung mit den Belangen der Genossen und der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist, insbesondere ob bei der Festsetzung des Grundkapitals Absatz 4 Satz 3 beachtet ist. [2] Das Gutachten des Prüfungsverbandes ist in der Generalversammlung zu verlesen, in der die Umwandlung beschlossen werden soll. [3] Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen.
(4) [1] Im Beschluß sind die Firma, das Grundkapital, der Nennbetrag der Aktien und die weiteren zur Durchführung der Umwandlung nötigen Änderungen des Statuts festzusetzen. [2] Der Nennbetrag des Grundkapitals darf das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der Genossenschaft nicht übersteigen. [3] Er muß mindestens einhunderttausend Deutsche Mark betragen und ist so zu bemessen, daß auf jeden Genossen möglichst eine volle Aktie oder ein möglichst hohes Teilrecht entfällt.
(5) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, gellen für die Umwandlung im übrigen §§ 26, 27, 33, 34, 35 Abs. 2, §§ 38, 47 bis 53, 377, 378 Abs. 3 und 4, § 385d Abs. 5 und 6, § 385i sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 16. August 1969/20. August 1969: Artt. 3 Nr. 1, 6 des Gesetzes vom 15. Augst 1969.
2. 1. Januar 1974: Art. 3 § 3 Nr. 1, Art. 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.

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