§ 385q AktG
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1974] | [16. August 1969/20. August 1969] |
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§ 385q | § 385q. Gläubigerschutz |
[1] Wird über das Vermögen der Aktiengesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach dem Tage, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekannt gemacht gilt, das Konkursverfahren eröffnet, so ist jeder Genosse, der nach § 385p Abs. 1 Aktionär geworden war, im Rahmen des Statuts (§ 6 Nr. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) zu Nachschüssen verpflichtet, auch wenn er seine Aktie veräußert hat. [2] Die §§ 105 bis 115a, 116 und 117 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gelten sinngemäß. | [1] Wird über das Vermögen der Aktiengesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach dem Tage, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt, das Konkursverfahren eröffnet, so ist jeder Genosse, der nach § 385p Abs. 1 Satz 2 Aktionär geworden war, zu Nachschüssen verpflichtet, auch wenn er seine Aktie veräußert hat. [2] §§ 105 bis 115 a, 116, 117 und 141 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gelten sinngemäß. |
[16. August 1969/20. August 1969–1. Januar 1974]
1§ 385q. Gläubigerschutz. [1] Wird über das Vermögen der Aktiengesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach dem Tage, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt, das Konkursverfahren eröffnet, so ist jeder Genosse, der nach § 385p Abs. 1 Satz 2 Aktionär geworden war, zu Nachschüssen verpflichtet, auch wenn er seine Aktie veräußert hat. [2] §§ 105 bis 115 a, 116, 117 und 141 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gelten sinngemäß.