§ 387 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966–1. Januar 1995]
1§ 387. Wirkung der Eintragung.
(1) [1] Von der Eintragung der Umwandlung an besteht die Gesellschaft als Gesellschaft mit beschränkter Haftung weiter. [2] Das Grundkapital ist zum Stammkapital, die Aktien sind zu Geschäftsanteilen geworden. [3] Die an einer Aktie bestehenden Rechte Dritter bestehen an dem an die Stelle tretenden Geschäftsanteil weiter.
(2) [1] Die persönlich haftenden Gesellschafter scheiden aus der Gesellschaft aus. [2] Ihre Haftung für die bis zur Eintragung entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

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