§ 391 AktG
Aktiengesetz vom 6. September 1965
    [1. Januar 1966–1. Januar 1995]
    1§ 391. Wirkung der Eintragung.  [1] Von der Eintragung der Umwandlung an besteht die Gesellschaft als Kommanditgesellschaft auf Aktien weiter. [2] Das Stammkapital ist zum Grundkapital, die Geschäftsanteile sind zu Aktien geworden. [3] Die an einem Geschäftsanteil bestehenden Rechte Dritter bestehen an der an die Stelle tretenden Aktie weiter. [4] Die persönlich haftenden Gesellschafter haften den Gläubigern der Gesellschaft auch für die bereits bestehenden Verbindlichkeiten unbeschränkt.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.