§ 40 AktG
Aktiengesetz vom 6. September 1965
| [1. Januar 1999] | [10. August 1994] | 
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| § 40. Bekanntmachung der Eintragung | § 40. Bekanntmachung der Eintragung | 
| (1) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt aufzunehmen | (1) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt aufzunehmen | 
| 1. die Festsetzungen nach § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2, §§ 26 und 27 sowie Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstands; | 1. die Festsetzungen nach § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2, §§ 26 und 27 sowie Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstands; | 
| 2. der Ausgabebetrag der Aktien; | 2. der Ausgabebetrag der Aktien; | 
| 3. Name und Wohnort der Gründer; | 3. Name, Beruf und Wohnort der Gründer; | 
| 4. Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats. | 4. Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats. | 
| (2) Zugleich ist bekanntzumachen, daß die mit der Anmeldung eingereichten Schriftstücke, namentlich die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer, bei dem Gericht eingesehen werden können. | (2) Zugleich ist bekanntzumachen, daß die mit der Anmeldung eingereichten Schriftstücke, namentlich die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer, bei dem Gericht eingesehen werden können. | 
    [10. August 1994–1. Januar 1999]
    1§ 40. Bekanntmachung der Eintragung. 
        
            (1) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt aufzunehmen
            
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
 - 2. 1. September 1969: Artt. 2 Nr. 4, 10 des Gesetzes vom 15. August 1969.
 - 3. 10. August 1994: Artt. 1 Nr. 7, 3 des Gesetzes vom 2. August 1994.