§ 40 AktG
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1999] | [10. August 1994] |
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§ 40. Bekanntmachung der Eintragung | § 40. Bekanntmachung der Eintragung |
(1) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt aufzunehmen | (1) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt aufzunehmen |
1. die Festsetzungen nach § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2, §§ 26 und 27 sowie Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstands; | 1. die Festsetzungen nach § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2, §§ 26 und 27 sowie Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstands; |
2. der Ausgabebetrag der Aktien; | 2. der Ausgabebetrag der Aktien; |
3. Name und Wohnort der Gründer; | 3. Name, Beruf und Wohnort der Gründer; |
4. Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats. | 4. Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats. |
(2) Zugleich ist bekanntzumachen, daß die mit der Anmeldung eingereichten Schriftstücke, namentlich die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer, bei dem Gericht eingesehen werden können. | (2) Zugleich ist bekanntzumachen, daß die mit der Anmeldung eingereichten Schriftstücke, namentlich die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer, bei dem Gericht eingesehen werden können. |
[10. August 1994–1. Januar 1999]
1§ 40. Bekanntmachung der Eintragung.
(1) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt aufzunehmen
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 1. September 1969: Artt. 2 Nr. 4, 10 des Gesetzes vom 15. August 1969.
- 3. 10. August 1994: Artt. 1 Nr. 7, 3 des Gesetzes vom 2. August 1994.