§ 401 AktG. Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1975] | [1. Januar 1966] |
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§ 401. Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit | § 401. Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit |
(1) Mit Gefängnis [Siehe Artt. 3 bis 8 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni 1969 Seite 645-682.] bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es | (1) Mit Gefängnis [Siehe Artt. 3 bis 8 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni 1969 Seite 645-682.] bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft‚ wer es |
1. als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterläßt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen, oder | 1. als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterläßt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen, oder |
2. als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 2 oder als Abwickler entgegen § 268 Abs. 2 Satz 1 unterläßt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. | 2. als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 2 oder als Abwickler entgegen § 268 Abs. 2 Satz 1 unterläßt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. |
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis [Siehe Artt. 3 bis 8 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni 1969 Seite 645-682.] bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. | (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis [Siehe Artt. 3 bis 8 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni 1969 Seite 645-682.] bis zu einem Jahr und Geldstrafe oder eine dieser Strafen. |
[1. Januar 1966–1. Januar 1975]
1§ 401. Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit.
(1) Mit Gefängnis2 bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft‚ wer es
- 1. als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterläßt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen, oder
- 2. als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 2 oder als Abwickler entgegen § 268 Abs. 2 Satz 1 unterläßt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. Siehe Artt. 3 bis 8 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni 1969 Seite 645-682.
- 3. Siehe Artt. 3 bis 8 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni 1969 Seite 645-682.