§ 404a AktG. Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Juli 2021]
1§ 404a. Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen.
2(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
  • 1. eine in § 405 Absatz 3b bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
  • 2. eine in § 405 Absatz 3b bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
3(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
  • 41. eine in § 405 Absatz 3c bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
  • 52. eine in § 405 Absatz 3c bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
Anmerkungen:
1. 17. Juni 2016: Artt. 5 Nr. 5, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2016.
2. 1. Juli 2021: Artt. 15 Nr. 12 Buchst. a, 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.
3. 1. Juli 2021: Artt. 15 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.
4. 1. Juli 2021: Artt. 15 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.
5. 1. Juli 2021: Artt. 15 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.

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