§ 57 AktG. Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen
Aktiengesetz vom 6. September 1965
| [1. Juli 1979] | [1. Januar 1966] | 
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| § 57. Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen | § 57. Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen | 
| (1) [1] Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. [2] Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. | (1) [1] Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. [2] Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. | 
| (2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden. | (2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden. | 
| (3) (weggefallen) | (3) [1] Für den Zeitraum, den die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfang des vollen Betriebs erfordert, können den Aktionären in der ursprünglichen Satzung Zinsen von bestimmter Höhe zugesagt werden. [2] Die Satzung muß den Zeitpunkt bezeichnen, mit dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört. | 
    [1. Januar 1966–1. Juli 1979]
    1§ 57. Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen. 
        
            (1) [1] Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. [2] Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien.
        
        (2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
        
            (3) [1] Für den Zeitraum, den die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfang des vollen Betriebs erfordert, können den Aktionären in der ursprünglichen Satzung Zinsen von bestimmter Höhe zugesagt werden. [2] Die Satzung muß den Zeitpunkt bezeichnen, mit dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.