§ 59 AktG. Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn
Aktiengesetz vom 6. September 1965
| [1. Januar 1986] | [1. Januar 1966] | 
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| § 59. Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn | § 59. Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn | 
| (1) Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, nach Ablauf des Geschäftsjahrs auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag an die Aktionäre zu zahlen. | (1) Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, nach Ablauf des Geschäftsjahrs auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag an die Aktionäre zu zahlen. | 
| (2) [1] Der Vorstand darf einen Abschlag nur zahlen, wenn ein vorläufiger Abschluß für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresüberschuß ergibt. [2] Als Abschlag darf höchstens die Hälfte des Betrags gezahlt werden, der von dem Jahresüberschuß nach Abzug der Beträge verbleibt, die nach Gesetz oder Satzung in Gewinnrücklagen einzustellen sind. [3] Außerdem darf der Abschlag nicht die Hälfte des vorjährigen Bilanzgewinns übersteigen. | (2) [1] Der Vorstand darf einen Abschlag nur zahlen, wenn ein vorläufiger Abschluß für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresüberschuß ergibt. [2] Als Abschlag darf höchstens die Hälfte des Betrags gezahlt werden, der von dem Jahresüberschuß nach Abzug der Beträge verbleibt, die nach Gesetz oder Satzung in offene Rücklagen einzustellen sind. [3] Außerdem darf der Abschlag nicht die Hälfte des vorjährigen Bilanzgewinns übersteigen. | 
| (3) Die Zahlung eines Abschlags bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. | (3) Die Zahlung eines Abschlags bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. | 
    [1. Januar 1966–1. Januar 1986]
    1§ 59. Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn. 
        
(1) Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, nach Ablauf des Geschäftsjahrs auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag an die Aktionäre zu zahlen.
        
            (2) [1] Der Vorstand darf einen Abschlag nur zahlen, wenn ein vorläufiger Abschluß für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresüberschuß ergibt. [2] Als Abschlag darf höchstens die Hälfte des Betrags gezahlt werden, der von dem Jahresüberschuß nach Abzug der Beträge verbleibt, die nach Gesetz oder Satzung in offene Rücklagen einzustellen sind. [3] Außerdem darf der Abschlag nicht die Hälfte des vorjährigen Bilanzgewinns übersteigen.
        
        (3) Die Zahlung eines Abschlags bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.