§ 63 AktG. Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966]
1§ 63. Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung.
(1) [1] Die Aktionäre haben die Einlagen nach Aufforderung durch den Vorstand einzuzahlen. [2] Die Aufforderung ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
(2) [1] Aktionäre, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, haben ihn vom Eintritt der Fälligkeit an mit fünf vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. [2] Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(3) Für den Fall nicht rechtzeitiger Einzahlung kann die Satzung Vertragsstrafen festsetzen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.