§ 69 AktG. Rechtsgemeinschaft an einer Aktie

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966]
1§ 69. Rechtsgemeinschaft an einer Aktie.
(1) Steht eine Aktie mehreren Berechtigten zu, so können sie die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
(2) Für die Leistungen auf die Aktie haften sie als Gesamtschuldner.
(3) [1] Hat die Gesellschaft eine Willenserklärung dem Aktionär gegenüber abzugeben, so genügt, wenn die Berechtigten der Gesellschaft keinen gemeinschaftlichen Vertreter benannt haben, die Abgabe der Erklärung gegenüber einem Berechtigten. [2] Bei mehreren Erben eines Aktionärs gilt dies nur für Willenserklärungen, die nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft abgegeben werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

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§ 70 AktG. Berechnung der Aktienbesitzzeit