§ 83 AktG. Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungsbeschlüssen

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966]
1§ 83. Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungsbeschlüssen.
(1) [1] Der Vorstand ist auf Verlangen der Hauptversammlung verpflichtet, Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen, vorzubereiten. [2] Das gleiche gilt für die Vorbereitung und den Abschluß von Verträgen, die nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam werden. [3] Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf der Mehrheiten, die für die Maßnahmen oder für die Zustimmung zu dem Vertrag erforderlich sind.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, die von der Hauptversammlung im Rahmen ihrer Zuständigkeit beschlossenen Maßnahmen auszuführen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

Umfeld von § 83 AktG

§ 82 AktG. Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis

§ 83 AktG. Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungsbeschlüssen

§ 84 AktG. Bestellung und Abberufung des Vorstands