§ 9 AktG. Ausgabebetrag der Aktien

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. April 1998][1. Januar 1966]
§ 9. Ausgabebetrag der Aktien § 9. Ausgabebetrag der Aktien
(1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden (geringster Ausgabebetrag). (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag dürfen Aktien nicht ausgegeben werden.
(2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig. (2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.
[1. Januar 1966–1. April 1998]
1§ 9. Ausgabebetrag der Aktien.
(1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag dürfen Aktien nicht ausgegeben werden.
(2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.