§ 95 AktG. Zahl der Aufsichtsratsmitglieder

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[12. August 2021][31. Dezember 2015]
§ 95. Zahl der Aufsichtsratsmitglieder § 95. Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
[1] Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. [2] Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. [3] Die Zahl muß durch drei teilbar sein, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. [4] Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital [1] Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. [2] Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. [3] Die Zahl muß durch drei teilbar sein, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. [4] Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital
bis zu 1.500.000 Euro neun, bis zu 1.500.000 Euro neun,
von mehr als 1.500.000 Euro fünfzehn, von mehr als 1.500.000 Euro fünfzehn,
von mehr als 10.000.000 Euro einundzwanzig. [5] Durch die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes nicht berührt. von mehr als 10.000.000 Euro einundzwanzig. [5] Durch die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8013, veröffentlichten bereinigten Fassung - Mitbestimmungsergänzungsgesetz - nicht berührt.
[31. Dezember 2015–12. August 2021]
1§ 95. Zahl der Aufsichtsratsmitglieder. [1] Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. [2] Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. 2[3] Die Zahl muß durch drei teilbar sein, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. 3[4] Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital
bis zu 1.500.000 Euro neun,
von mehr als 1.500.000 Euro fünfzehn,
von mehr als 10.000.000 Euro einundzwanzig.
4[5] Durch die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8013, veröffentlichten bereinigten Fassung - Mitbestimmungsergänzungsgesetz - nicht berührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 31. Dezember 2015: Artt. 1 Nr. 8, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015.
3. 1. Januar 1999: Art. 3 § 1 Nr. 5, Art. 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1998.
4. 1. Mai 2015: Artt. 3 Nr. 3, 24 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 24. April 2015.

Umfeld von § 95 AktG

§ 94 AktG. Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern

§ 95 AktG. Zahl der Aufsichtsratsmitglieder

§ 96 AktG. Zusammensetzung des Aufsichtsrats