§ 9 AnfG. Anfechtung durch Einrede

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 9. Anfechtung durch Einrede. Die Anfechtbarkeit kann im Wege der Einrede geltend gemacht werden, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist; der Gläubiger hat diesen jedoch vor der Entscheidung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beizubringen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.