§ 10 ArbErfG

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
[1. Oktober 1957–1. Oktober 2009]
1§ 10. Vergütung bei beschränkter Inanspruchnahme.
(1) [1] Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung beschränkt in Anspruch genommen hat und sie benutzt. [2] § 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) [1] Nach Inanspruchnahme der Diensterfindung kann sich der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber nicht darauf berufen, daß die Erfindung zur Zeit der Inanspruchnahme nicht schutzfähig gewesen sei, es sei denn, daß sich dies aus einer Entscheidung des Patentamts oder eines Gerichts ergibt. [2] Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bleibt unberührt, soweit er bis zur rechtskräftigen Entscheidung fällig geworden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1957: § 49 des Gesetzes vom 25. Juli 1957.