§ 20 ArbErfG

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
[1. Oktober 1957]
1§ 20.
(1) [1] Für technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald dieser sie verwertet. [2] Die Bestimmungen der §§ 9 und 12 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Im übrigen bleibt die Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge der Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung überlassen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1957: § 49 des Gesetzes vom 25. Juli 1957.

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