§ 31 ArbErfG. Anrufung der Schiedsstelle

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
[1. Oktober 1957]
1§ 31. Anrufung der Schiedsstelle.
(1) [1] Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch schriftlichen Antrag. [2] Der Antrag soll in zwei Stücken eingereicht werden. [3] Er soll eine kurze Darstellung des Sachverhalts sowie Namen und Anschrift des anderen Beteiligten enthalten.
(2) Der Antrag wird vom Vorsitzenden der Schiedsstelle dem anderen Beteiligten mit der Aufforderung zugestellt, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu dem Antrag schriftlich zu äußern.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1957: § 49 des Gesetzes vom 25. Juli 1957.

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