§ 35 ArbErfG. Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
    [1. Oktober 1957]
    1§ 35. Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens. 
        
            (1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet,
            
        - 1. wenn sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm nach § 31 Abs. 2 gesetzten Frist nicht geäußert hat;
 - 2. wenn er es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen;
 - 3. wenn innerhalb der Frist des § 34 Abs. 3 ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist.
 
(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Beteiligten mit.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1957: § 49 des Gesetzes vom 25. Juli 1957.