§ 100a ArbGG
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [1. Oktober 1900] | [1. April 1898] | 
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| § 100a | § 100a | 
| [1] Um festzustellen, ob die Mehrheit zustimmt (§ 100 Abs[.] 1 Ziffer 1), hat die höhere Verwaltungsbehörde die betheiligten Gewerbetreibenden durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mittheilung zu einer Äußerung für oder gegen die Einführung des Beitrittszwanges aufzufordern. [2] Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit derjenigen, welche sich an derselben betheiligt haben. | [1] Um festzustellen, ob die Mehrheit zustimmt (§ 100 Absatz 1 Ziffer 1), hat die höhere Verwaltungsbehörde die betheiligten Gewerbetreibenden durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mittheilung zu einer Äußerung für oder gegen die Einführung des Beitrittszwanges aufzufordern. [2] Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit derjenigen, welche sich an derselben betheiligt haben. | 
    [1. April 1898–1. Oktober 1900]
    1§ 100a.  [1] Um festzustellen, ob die Mehrheit zustimmt (§ 100 Absatz 1 Ziffer 1), hat die höhere Verwaltungsbehörde die betheiligten Gewerbetreibenden durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mittheilung zu einer Äußerung für oder gegen die Einführung des Beitrittszwanges aufzufordern. [2] Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit derjenigen, welche sich an derselben betheiligt haben.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.