§ 100g ArbGG
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
    [1. April 1929–3. Juli 1934]
    1§ 100g. 
        
            (1) Berechtigt, der für ihr Gewerbe errichteten Innung für ihre Person beizutreten, sind:
            
        - 21. die im § 87 Abs[.] 1 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Personen sowie die in landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt beschäftigten Handwerker, welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten und Hausgewerbetreibende;
 - 2. mit Zustimmung der Innungsversammlung diejenigen, welche das Gewerbe fabrikmäßig betreiben;
 - 33. in dem Falle des § 100f Abs[.] 1 Ziffer 2 diejenigen Gewerbetreibenden, welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten.
 
(2) Die nähere Regelung der Rechte dieser Personen erfolgt durch das Statut.
        
            (3) [1] Diesen Personen ist der Austritt aus der Innung am Schlusse jedes Rechnungsjahrs gestattet. [2] Eine vorherige Anzeige kann frühestens sechs Monate vor dem Austritte verlangt werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.
 - 2. 1. April 1929: Artt. I § 10, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.
 - 3. 1. Oktober 1900: Artt. 17, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, Bekanntmachung vom 26. Juli 1900.