§ 100m ArbGG
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
    [23. Juli 1887–1. April 1898]
    1§ 100m. 
        
            (1) Von der Beitragspflicht (§ 100f) sind befreit:
            
        - 1. Arbeitgeber, deren Betriebe zu den Fabriken zu zählen sind, und deren Arbeiter;
 - 2. Arbeitgeber, welche Mitglieder einer anderen Innung sind, oder auf Grund des § 100f zu den Kosten von gleichartigen Einrichtungen einer anderen Innung beizutragen verpflichtet sind, und deren Gesellen;
 - 3. Gewerbetreibende, welche in ihrem Betriebe regelmäßig weder Gesellen noch Lehrlinge beschäftigen.
 
            (2) [1] Für Arbeitgeber oder Gesellen, welchen durch die Lage ihrer Arbeitsstätte oder durch sonstige Umstände die Benutzung aller oder einzelner im § 100f aufgeführten Einrichtungen unverhältnißmäßig erschwert wird, ist die Befreiung von der Beitragsleistung zu den Kosten dieser Einrichtungen von Amtswegen oder auf Antrag durch die Aufsichtsbehörde auszusprechen. [2] Beschwerden über die Gewährung oder Versagung der Befreiung entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 23. Juli 1887: Art. I des Gesetzes vom 6. Juli 1887, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.