§ 103ba ArbGG
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
    [1. April 1929–18. September 1953/24. September 1953]
    1§ 103ba. Wahlberechtigt sind solche Personen nicht,
        
- 1. denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt worden sind,
 - 2. gegen die das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
 - 3. die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1929: Artt. II § 1, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.