§ 103c ArbGG
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
    [1. April 1929–18. September 1953/24. September 1953]
    1§ 103c. 
        
            (1) [1] Die Mitglieder der Handwerkskammer und ihre Stellvertreter werden durch Listen in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt. [2] Für eine in der Handwerksrolle eingetragene juristische Person kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden sind. [3] Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekanntzugeben.
        
        (2) Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats und eines Ausschusses des Reichstags eine Wahlordnung; im übrigen wird das Wahlverfahren durch die oberste Landesbehörde geregelt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1929: Artt. II § 1, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.