§ 103ce ArbGG
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
    [1. April 1929–18. September 1953/24. September 1953]
    1§ 103ce.  [1] Die Mitglieder der Handwerkskammer sind Vertreter des gesamten im Bezirke der Kammer ansässigen Handwerkes und als solche an Aufträge und Anweisungen nicht gebunden. [2] Sie verwalten ihr Amt als Ehrenamt. [3] Das Statut kann bestimmen, daß bare Auslagen ersetzt und daß für Zeitversäumnis Pauschbeträge als Entschädigung gewährt werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1929: Artt. II § 1, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.