§ 103k ArbGG
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [1. Oktober 1900] | [1. April 1900] | 
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| § 103k | § 103k | 
| (1) Der Gesellenausschuß muß mitwirken: | (1) Der Gesellenausschuß muß mitwirken: | 
| 1. beim Erlasse von Vorschriften, welche die Regelung des Lehrlingswesens zum Gegenstande haben; | 1. beim Erlasse von Vorschriften, welche die Regelung des Lehrlingswesens zum Gegenstande haben; | 
| 2. bei Abgabe von Gutachten und Erstattung von Berichten über Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen (Gehülfen) und Lehrlinge berühren; | 2. bei Abgabe von Gutachten und Erstattung von Berichten über Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen (Gehülfen) und Lehrlinge berühren; | 
| 3. bei der Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse (§ 132). | 3. bei der Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse (§ 132). | 
| (2) Mit dieser Maßgabe finden die Vorschriften des § 95 Abs[.] 3 entsprechende Anwendung; im Falle der Ziffer 2 ist der Gesellenausschuß berechtigt, ein besonderes Gutachten abzugeben oder einen besonderen Bericht zu erstatten. | (2) Mit dieser Maßgabe finden die Vorschriften des § 95 Absatz 3 entsprechende Anwendung; im Falle der Ziffer 2 ist der Gesellenausschuß berechtigt, ein besonderes Gutachten abzugeben oder einen besonderen Bericht zu erstatten. | 
    [1. April 1900–1. Oktober 1900]
    1§ 103k. 
        
            (1) Der Gesellenausschuß muß mitwirken:
            
        - 1. beim Erlasse von Vorschriften, welche die Regelung des Lehrlingswesens zum Gegenstande haben;
 - 2. bei Abgabe von Gutachten und Erstattung von Berichten über Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen (Gehülfen) und Lehrlinge berühren;
 - 3. bei der Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse (§ 132).
 
(2) Mit dieser Maßgabe finden die Vorschriften des § 95 Absatz 3 entsprechende Anwendung; im Falle der Ziffer 2 ist der Gesellenausschuß berechtigt, ein besonderes Gutachten abzugeben oder einen besonderen Bericht zu erstatten.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1900: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Str. 1 der Verordnung vom 12. März 1900.